Ventus Energy vs. BaFin: Zusammenfassung der aktuellen Lage

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Am 13. Mai hat Ventus Energy eine E-Mail an seine deutsche Anleger geschickt. Die Nachricht: Man befinde sich in einem „konstruktivem Dialog” mit den deutschen Regulierungsbehörden und man müsse die Darlehensverträge anpassen, weshalb neue Einlagen aus Deutschland vorübergehend pausiert werden müssen. Was nicht in der E-Mail stand: Die BaFin hatte bereits am 5. Mai 2026 einen formellen Bescheid erlassen, der Ventus zur unverzüglichen Rückzahlung aller entgegengenommenen Gelder verpflichtet.

„Die Ventus Energy Group OÜ hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen mit Anlegern in Deutschland Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar sind, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist. Damit betreibt die Ventus Energy Group OÜ das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bafin.“

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Ventus Energy demnach dazu, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Der Bescheid gilt als sofort vollziehbar, wenngleich er noch nicht rechtskräftig ist. Ventus kann also noch mit rechtlichen Mitteln gegen den Beschluss vorgehen.

Ventus reagierte daraufhin mit einem zweiten Statement, wo man die BaFin-Anordnung zwar einräumte, den Sachverhalt aber als ein reines „Formulierungsproblem” der Verträge dargestellt hat. Man habe nie als Bank agiert, die Verträge seien überarbeitet worden und man führe weiterhin Gespräche mit der deutschen Finanzaufsicht. Für die Rückzahlung an die Investoren werden aktuell Asset-Verkäufe, Refinanzierungen und die Suche nach Eigenkapitalinvestoren geprüft.